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18.01.2022

New Deal for Consumers: Was ändert sich 2022 rechtlich?

Die digitale Welt und unser Umgang damit verändern sich laufend. Für Unternehmen bedeutet das, dass sie flexibel reagieren und sich rechtlich absichern müssen. Umso wichtiger ist es, informiert zu bleiben – auch zu Veränderungen in der Branche, die nicht unbedingt einen selbst, sondern bei B2B-Unternehmen zum Beispiel direkt deren Kunden und ihre B2C-Beziehungen betreffen.

Neue Regeln für mehr Verbraucherschutz in E-Commerce & Co.

Eine dieser Veränderungen ist der „New Deal for Consumers“, der 2022 sukzessive in nationale Gesetze übergeht. Vier Richtlinien der Europäischen Union wurden darin überarbeitet und als Richtlinie (EU) 2019/2161 verabschiedet, die besser bekannt als Omnibus-Richtlinie ist. Sie bringt zahlreiche Neuerungen für das Vertrags- und Wettbewerbsrecht sowie den Verbraucherschutz mit sich.

Der Fokus liegt auf Waren und Dienstleistungen im Onlinesektor. Einen genaueren Blick auf den „New Deal for Consumers“ sollten also alle Unternehmer werfen, die Onlineshops, Webseiten und SEA (Search Engine Advertising) betreiben.

Untergliedert ist das Maßnahmenpaket in Richtlinien zu missbräuchlichen Vertragsklauseln, Preisangaben, unlauteren Geschäftspraktiken und Verbraucherrechten. Das übergeordnete Ziel ist mehr Transparenz für Verbraucher durch neue Hinweispflichten sowie mehr Sicherheit und Klarheit bei Online-Käufen bzw. dem Erwerb digitaler Güter und Dienstleistungen. Wir haben die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst und erklären, was neben der Omnibus-Richtlinie künftig noch auf Unternehmer zukommt.

Das ändert sich ab 22. Mai 2022

Call Me Maybe: Modernisierung der Kontaktinformationen auf Websites

Verbraucher sollen künftig schneller den direkten Draht zu Unternehmern finden, indem…

  • …die Angabe einer Telefonnummer und E-Mailadresse in der Widerrufsbelehrung zur Pflicht wird, während die Faxnummer wegfällt.
  • …auch vorhandene Online-Kontaktmöglichkeiten in Zukunft aufgeführt werden müssen. Das können zum Beispiel Kontaktformulare und Messenger wie WhatsApp oder Facebook (Gesetzte wie die DSGVO oder EuGH Urteile in diesem Zusammenhang bleiben weiterhin relevant) sein.

Die Omnibus-Richtlinie hält diese Änderungen als vorvertragliche Informationspflicht fest, deren Nichteinhaltung mit hohen Bußgeldern teuer für Unternehmen werden kann.

Goods’n’Bits: Vertragsänderungen für digitale Güter

Um Verbraucher bei digitalen Käufen besser abzusichern, hat die EU diese Maßnahmen für Vertrags- und Widerrufssituationen beschlossen:

  • Die Verbrauchervorschriften für klassische Fernabsatzverträge gelten in Zukunft auch für Verträge über digitale Inhalte, für deren Abschluss Verbraucher personenbezogene Daten als Gegenleistung und „digitale Währung“ zur Verfügung stellen.
  • Bei zahlungspflichtigen digitalen Gütern kann der Unternehmer schon jetzt das Widerrufsrecht in bestimmten Fällen vorzeitig entziehen. Neu ist ab Mai, dass das Erlöschen des Widerrufsrechts dem Verbraucher künftig auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt werden muss.

Fair Play in SEA & Onlineshops: Neue Informationspflichten

Künftig müssen die Anbieter von Suchfunktionen bzw. -maschinen eindeutig darauf hinweisen, wenn für die bessere Platzierung eines Produkts bezahlt wurde. Werbeanzeigen erhalten eine verpflichtende Kennzeichnung als Hinweis darauf, dass die Sichtbarkeit des Produkts erkauft wurde.

Darüber hinaus sollen Verbraucher ab Mai einsehen können, ob der angezeigte Preis eines Online-Produkts durch Dynamic Pricing individuell zustande kommt – zum Beispiel auf Basis mehrerer Website-Aufrufe. Als Referenz bei Rabattaktionen gilt in Zukunft der Preis, den ein Produkt in den letzten 30 Tagen davor hatte. Bisher konnte ein Unternehmer beispielsweise den Preis von 149,95 € auf 199,95 € erhöhen, um ihn anschließend auf 129,95 € zu reduzieren und so eine höhere Rabattspanne zu erhalten. Das ist mit der neuen Regelung nicht mehr möglich.

Auch dürfen Produkte, die in unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten unter demselben Namen verkauft werden, nicht mehr in Zusammensetzung oder Qualität voneinander abweichen. Nur unter Angabe von legitimen Gründen ist das weiterhin möglich.

Goodbye, Fake: Mehr Transparenz bei Kundenbewertungen

Der „New Deal for Consumers“ legt großen Wert auf den Schutz vor abgefälschten Kundenstimmen. Bei Kundenrezensionen, Social-Media-Likes und anderen Formen der Produktbewertung muss künftig ersichtlich sein, ob gewisse Mechanismen sicherstellen, dass die Empfehlungen von tatsächlichen Käufern oder Anwendern eines Produkts stammen.

Außerdem sollen Verbraucher erkennen können, ob ein Unternehmer Bewertungen vollständig veröffentlicht oder negative Stimmen herausfiltert und ob sie bezahlt oder anderweitig beeinflusst sind. Falschangaben sowie eine unzureichende Überprüfung der Echtheit von Rezensionen gelten als eine Form von unlauterem Wettbewerb und können zu einer Abmahnung führen. Ganz offensichtlich ist das Ziel, dass Fake-Rezensionen damit in Zukunft der Vergangenheit angehören.

Das ändert sich ab 1. Januar 2022

Neben der Omnibus-Richtlinie ist ein Bestandteil des „New Deal for Consumers“ die umfassende Modernisierung von Regelungen für digitale und digital erworbene Verbrauchsgüter bzw. Waren mit digitalen Elementen. In Zukunft gelten Richtlinien zum Warenkauf gleichermaßen für den stationären Handel und Fernabsatz. Dazu kommen neue Regeln für den Verkauf digitaler Inhalte oder Dienstleistungen von Unternehmern an Verbraucher, die als dID-Richtlinie in allen Verträgen ab 1. Januar beachtet werden müssen.

Unter die Warenkauf-Richtlinie fallen beispielsweise Computer und Smartphones, die mit einem Betriebssystem oder vorinstallierten Apps zu den Waren mit digitalen Elementen zählen. Unter die dID-Richtlinie fallen digitale Inhalte (z. B. Software, Video- und Audiodateien) und Dienstleistungen (z. B. Streaming-, Messenger- und Cloud-Dienste).

Stay A Little Longer: Regeln für Langlebigkeit

Die zusätzlichen Richtlinien sollen erreichen, dass Waren und digitale Inhalte bzw. Dienstleistungen länger genutzt werden können – ganz im Sinne der nachhaltigen Kreislaufwirtschaft, die die EU anstrebt.

Ein zentraler Aspekt ist dabei eine Update-Pflicht für Händler. Software soll so länger gegen Sicherheitslücken geschützt sein. Außerdem gilt eine zu geringe Haltbarkeit von Waren in Zukunft als Mangel. Sie erweitert neben der Sicherheitsdimension den Sachmangelbegriff mit neuen Regelungen. So spielt es bei der Mängelbeurteilung künftig auch eine Rolle, wie lange eine Ware laut Warenkauf-Richtlinie „ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung“ behält.

Deadlines Redefined: Neue Fristen für Beweislastumkehr & Gewährleistung

Auch Fristen verändern sich durch die neuen Richtlinien. Gewährleistungsrechte und die Beweislastumkehr für Mängelhaftung weiten sich jeweils von sechs Monaten auf ein Jahr aus. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Warenkauf beträgt zwar nach wie vor zwei Jahre ab Ablieferung der Sache. Dazu kommen aber zwei sogenannte Ablaufhemmungen:

  • Wer zum Beispiel einen PC kauft und im 23. Monat einen Mangel feststellt, kann seine Ansprüche künftig noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend machen. Im Richtlinien-Sprech bedeutet das: Zeigt sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist ein Mangel, verjährt die Frist mit vier Monaten Verzögerung ab dem Moment, in dem der Mangel erstmals sichtbar war. Ein Nachteil für Verkäufer liegt dabei auf der Hand: Sie können nur schwer prüfen, wann ein Mangel sich tatsächlich offenbart hat.
  • Tritt innerhalb der Verjährungsfrist ein Mangel auf, für den der Unternehmer rechtzeitig Abhilfe verschafft, ist die Verjährungsfrist für zwei Monate pausiert ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die nachgebesserte oder ersetzte Ware übergeben wurde. Wird also der PC zum Beispiel innerhalb der Verjährungsfrist repariert oder durch neue Ware ersetzt, verlängert die Frist sich insgesamt um zwei Monate. So hat der Verbraucher genug Zeit zu prüfen, ob der Mangel tatsächlich beseitigt ist oder Gefahr läuft erneut aufzutreten.

Grundsätzlich haben Verkäufer weiterhin die Möglichkeit, einen Mangel zu korrigieren. Käufer haben somit einen Anspruch auf Nacherfüllung. Das kann die Reparatur einer mangelhaften Sache oder die Lieferung eines mangelfreien Ersatzes sein. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz sind nur möglich, wenn der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese ohne Ergebnis verstreicht.

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr bleibt diese Regel bestehen, bei Verbrauchergeschäften entfällt sie künftig. Stattdessen reicht der Ablauf einer angemessenen Frist, die ab dem Zeitpunkt beginnt, zu dem ein Käufer den Verkäufer über einen Mangel unterrichtet. Erst danach ist der Verbraucher zum Rücktritt vom Kauf berechtigt.

Easy Exit: Änderungen für Kündigungen

Auch bei der Kündigung von online abgeschlossenen Verträgen und Abonnements ändert sich einiges. Ab 1. Juli müssen diese über einen deutlich sichtbaren Kündigungsbutton möglich sein. Ab 1. März dürfen Abonnements und ähnliche Verträge zu regelmäßigen Warenlieferungen oder Dienstleistungen nur noch auf unbestimmte Zeit und mit Kündigungsfrist von einem Monat automatisch verlängert werden.

Der Wert hinter den neuen Richtlinien

Mit dem „New Deal for Consumers“ verfolgt die EU einen klaren Kurs hin zu mehr Fairness und Transparenz im Wettbewerb. Auch der Umgang mit Daten spielt sichtbar eine wachsende Rolle, die neue Herausforderungen für Unternehmen birgt.

In erster Linie sind die Regelungen für Unternehmen mit B2C-Beziehungen relevant, dennoch liegen darin auch wichtige Erkenntnisse und Orientierungshilfen für B2B-Unternehmen. Sie sind ein Symbol für die Werte, die gesamtgesellschaftlich an Bedeutung gewinnen: Nahbarkeit, Offenheit und Service genauso wie Verantwortungsbewusstsein, weitsichtiges Handeln und Zukunftsorientierung. Umso wichtiger ist es, sich damit auseinanderzusetzen und so die Herausforderungen der Zukunft besser einschätzen zu können.

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Rudolf Moser Senior Kundenberater
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